StaRUG: Krisenfrüherkennung wird zur Pflicht

Ist Ihr Unternehmen verpflichtet, ein Krisenfrühwarnsystem gem. StarUG einzurichten? Nach §1 StaRUG (Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen) wird fortan von allen Kapitalgesellschaften (AG, KGaA, GmbH) ein ganzheitliches System zur frühzeitigen Erkennung und Überwachung von Risiken - welche die Existenz des Unternehmens gefährden können - gefordert. Ihre branchenunabhängige Lösung: Unsere Software risklution!

Das StaRUG (Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen) ist seit dem 01. Januar 2021 in Kraft und bildet den Kern des neuen Sanierungs– und Restrukturierungsgesetzes (SanInsFoG).

 

§1 (1) StaRUG: Krisenfrüherkennung und Krisenmanagement bei haftungsbeschränkten Unternehmensträgern: "Die Mitglieder des zur Geschäftsführung berufenen Organs einer juristischen Person (Geschäftsleiter) wachen fortlaufend über Entwicklungen, welche den Fortbestand der juristischen Person gefährden können. Erkennen sie solche Entwicklungen, ergreifen sie geeignete Gegenmaßnahmen und erstatten den zur Überwachung der Geschäftsleitung berufenen Organen (Überwachungsorganen) unverzüglich Bericht. Berühren die zu ergreifenden Maßnahmen die Zuständigkeiten anderer Organe, wirken die Geschäftsleiter unverzüglich auf deren Befassung hin." Somit werden die bisher geltenden Anforderungen des KonTraG (§§ 91, 93 AktG) hinsichtlich Risikoanalyse- und Aggregation, Krisenfrüherkennung und Dokumentation durch §1 StaRUG erweitert.

 

Verpflichtung des Geschäftsführers: Sofortige Meldung an die überwachenden Organe bei Fehlentwicklungen und Einleitung von Gegenmaßnahmen sowie Dokumentation der Maßnahmen. Eine Haftung für entstandene Schäden kann bestehen, wenn ein System zur Risikofrüherkennung fehlt.