7. MaRisk-Novelle von der BaFin veröffentlicht

 

BaFin veröffentlicht am 29. Juni 2023 die 7. MaRisk-Novelle

 

Die 7. MaRisk-Novelle wurde gestern am 29. Juni 2023 veröffentlicht. Neuerungen treten somit bereits zum 01. Januar 2024 in Kraft. Wie bereits in der Vergangenheit enthalten die überarbeiteten MaRisk einige Klarstellungen, die im Detail die derzeitige Verwaltungspraxis der BaFin beschreiben. Klarstellungen ohne neuen Regelungsgehalt entfalten sofort ihre Wirkung und sind somit unmittelbar nach Veröffentlichung anzuwenden.

 

Die MaRisk verdeutlichen, was die BaFin in Sachen Risikomanagement von den Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten erwartet. In der 7. Novelle wurden insbesondere die Leitlinien der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) für die Kreditvergabe und -überwachung umgesetzt. Auf Grund der doppelten Proportionalität wird sich im Leasing- und Factoring Bereich auch bei diesen Neuerungen wieder eine angemessene Verwaltungspraxis herausbilden. Wir informieren Sie anbei über die - aus unserer Sicht - für Leasing- und Factoringinstitute - relevanten Schwerpunkte, welche für Ihr Institut von Bedeutung sein könnten. Institutsindividuell und insbesondere bei unseren größeren Kunden werden sicherlich auch weitere Neuerungen der 7. Novelle eine relevante Anforderungen darstellen.   

 

Die folgenden Regelungen werden als Neuerungen angesehen, für die der Umsetzungstermin 01. Januar 2024 gilt:

 

  • AT 2 Anwendungsbereich / AT 2.2 Risiken / AT 2.2 Tz. 1 Erl.: Berücksichtigung von ESG-Risiken: "Als ESG-Risiken im Sinne dieses Rundschreibens sind Ereignisse oder Bedingungen aus den Bereichen Umwelt, Soziales oder Unternehmensführung zu verstehen, deren Eintreten potenziell negative Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage eines beaufsichtigten Unternehmens haben kann. ESG-Risiken wirken insofern als Risikotreiber und können sich auf die in Tz. 1 a)-d) aufgeführten sowie weitere wesentliche Risikoarten auswirken. Bei der Beurteilung der Auswirkungen von ESG-Risiken sind verschiedene plausible, Szenarien zugrunde zu legen, die im Einklang mit wissenschaftlichen Erkenntnissen stehen. Auch ist ein angemessen langer Zeitraum zu wählen. Diese Beurteilung erfolgt, soweit sinnvoll und möglich, auch quantitativ."
  • Bitte beachten Sie auch folgenden Hinweis im Anschreiben der BaFin an die Spitzenverbände der Kreditwirtschaft auf Seite 18: "Den überwiegenden Teil der Anforderungen an das Risikomanagement von ESG-Risiken, wie sie auch bereits im Merkblatt zum Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken festgehalten sind, sehen wir als Klarstellungen bisheriger Anforderungen an das Management wesentlicher Risiken. Daher erwarten wir, dass diese ohne Übergangsfrist mit Inkrafttreten der Novelle eingehalten werden können. Die MaRisk fordern, dass sich ein Institut einen Überblick über alle seine Risiken verschaffen und wesentliche Risiken in das Risikomanagement einbeziehen muss. Auf dieser Basis sehen wir die Institute bereits jetzt in der Pflicht, dies auch entsprechend auf ESG-Risiken anzuwenden. Die Novelle hebt zwar die Bedeutung der ESG-Risiken als neuen Risikotreiber nochmals hervor, stellt in dem Sinne aber keine neuen Anforderungen."
  • AT 4 Allgemeine Anforderungen an das Risikomanagement / AT 4.1 Risikotragfähigkeit / AT 4.1 Tz. 1: "Auf der Grundlage des Gesamtrisikoprofils ist sicherzustellen, dass die wesentlichen Risiken des Instituts durch das Risikodeckungspotenzial, unter Berücksichtigung von Risikokonzentrationen, laufend abgedeckt sind und damit die Risikotragfähigkeit gegeben ist. Die Auswirkungen von ESG-Risiken i.S. von AT 2.2 Tz. 1 sind angemessen und explizit zu berücksichtigen."
  • AT 4.1 Tz. 2 Erl.: ESG-Risiken in der (normativen) und ökonomischen Perspektive: "Den Auswirkungen von ESG-Risiken, in einem ersten Schritt den durch Umweltrisiken, insbesondere durch den Klimawandel und die Transition zu einer nachhaltigen Wirtschaft entstehenden Risiken, ist im Rahmen einer zukunftsgerichteten Betrachtung unter Würdigung der damit einhergehenden Unsicherheiten sowohl in der (normativen) als auch in der ökonomischen Perspektive Rechnung zu tragen. Ein Abstellen allein auf vorhandene Datenhistorien ist nicht ausreichend."
  • AT 4.3 Internes Kontrollsystem / AT 4.3.3 Stresstests / AT 4.3.3 Tz. 1: "Es sind regelmäßig sowie anlassbezogen angemessene Stresstests für die wesentlichen Risiken durchzuführen, die Art, Umfang, Komplexität und den Risikogehalt der Geschäftsaktivitäten widerspiegeln. Hierfür sind die für die jeweiligen Risiken wesentlichen Risikofaktoren zu identifizieren und die Auswirkungen von ESG-Risiken zu berücksichtigen. Die Stresstests haben sich auch auf die angenommenen Risikokonzentrationen und Diversifikationseffekte innerhalb und zwischen den Risikoarten zu erstrecken. Risiken aus außerbilanziellen Gesellschaftskonstruktionen und Verbriefungstransaktionen sind im Rahmen der Stresstests zu berücksichtigen."
  • AT 4.5 Risikomanagement auf Gruppenebene / AT 4.5 Tz. 5: "Das übergeordnete Unternehmen hat angemessene Risikosteuerungs- und -controllingprozesse einzurichten, die die gruppenangehörigen Unternehmen einbeziehen. Für die wesentlichen Risiken auf Gruppenebene sind regelmäßig angemessene Stresstests durchzuführen. Hierfür sind die für die jeweiligen Risiken wesentlichen Risikofaktoren zu identifizieren und die Auswirkungen von ESG-Risiken explizit zu berücksichtigen. Regelmäßige und ggf. anlassbezogene Stresstests sind auch für das Gesamtrisikoprofil auf Gruppenebene durchzuführen. Das übergeordnete Unternehmen hat sich in angemessenen Abständen über die Risikosituation der Gruppe zu informieren."

 

Das vollständige Rundschreiben 05/2023 (BA) - Mindestanforderungen an das Risikomanagement - (MaRisk) finden Sie auf der Website der BaFin:

 

https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Rundschreiben/2023/rs_05_2023_MaRisk_BA.html

 

Im Rahmen des 5. Gesprächskreis Leasing und Factoring mit der BaFin werden die Neuerungen - unter dem Grundsatz der doppelten Proportionalität - nochmals erörtert und es wird sich eine angemessene Verwaltungspraxis herausbilden. Über die Ergebnisse / Protokoll des nächsten Gesprächskreises werden wir Sie wie gewohnt unmittelbar informieren.

 

Unser bisheriges Fazit zu den Neuerungen der 7. MaRisk-Novelle: Sie sind mit der Software risklytics bestens gerüstet!

 

 

Rechtlicher Hinweis: Eine konkrete rechtliche Beratung im Einzelfall durch einen Rechtsanwalt kann durch diesen Blogbeitrag nicht ersetzt werden. Bei den redaktionellen Inhalten handelt es sich in keinem Fall um Rechtsberatungsleistungen, sondern um einen persönlichen Kommentar des Autors. Verwendete Quellen: BaFin / Bundesbank

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