Auslagerungen gem. KWG / MaRisk: Umsetzungsfrist verlängert bis zum 31.12.2022

Haben auch Sie die neuen Anforderungen zu Auslagerungen gem. § 25b KWG i.V.m. AT 9 MaRisk umgesetzt?

 

Neue Anforderungen zu Auslagerungen 

  • Die Neuregelungen KWG / MaRisk treten zum 1. Januar 2022 in Kraft. Soweit Leasing- und Factoringinstitute kein vollständig den Anforderungen genügendes Auslagerungsregister eingerichtet haben, wird dies in 2022 noch nicht beanstandet. Trotzdem werden alle Leasing- und Factoringinstitute dazu aufgerufen, das Auslagerungsregister “so schnell wie möglich einzurichten und vorzuhalten” (vgl. Protokoll des 3. Gesprächskreis Leasing und Factoring mit der BaFin von Dezember 2021)
  • Pflicht zur Erstellung eines institutsinternen Auslagerungsregisters: Aufstellung aller wesentlichen und nicht wesentlichen Auslagerungen mit Informationen zu den entsprechenden Auslagerungsvereinbarungen
  • Anzeigepflichten gem. § 24 Absatz 1 Nr. 19 KWG: Die Aufsicht erwartet, dass die Absicht einer wesentlichen Auslagerung und deren Vollzug sowie wesentliche Änderungen bei bestehenden wesentlichen Auslagerungen angezeigt werden
  • Inländischer Zustellungsbevollmächtigter: Bei wesentlichen Auslagerungen auf Unternehmen in Drittstaaten ist die Benennung eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten in die jeweiligen Verträge aufzunehmen 

Überblick wesentlicher Komponenten gem. § 25b KWG i.V.m. AT 9 MaRisk

  • Risikoanalyse: Festlegung der Wesentlichkeit und einheitlicher Rahmenvorgaben. Die Risikoanalyse ist sowohl regelmäßig als auch anlassbezogen - unter Beteiligung der Internen Revision - durchzuführen
  • Es sind Vorkehrungen zu treffen, um Kontinuität und Qualität der ausgelagerten Prozesse auch nach Beendigung zu gewährleisten. Für den Fall einer unbeabsichtigten oder unerwarteten Beendigung sind Handlungsoptionen auf ihre Durchführbarkeit regelmäßig und anlassbezogen zu prüfen sowie Ausstiegsprozesse festzulegen
  • Inhalte Auslagerungsvertrag bei wesentlichen Auslagerungen festgelegt gem. MaRisk AT 9 Tz. 7 a-n
  • Dokumentationspflicht für Weiterverlagerungen / Vereinbarungen des Auslagerungsunternehmens mit Subunternehmen
  • Festlegung eindeutiger Verantwortlichkeiten für die Dokumentation, Steuerung und Überwachung wesentlicher Auslagerungen
  • Etablierung eins zentralen Auslagerungsbeauftragten sowie abhängig von Art, Umfang und Komplexität der Auslagerungsaktivitäten zusätzlich ein zentrales Auslagerungsmanagement
  • Anlassbezogen, mindestens aber jährlich ist ein Bericht über die wesentlichen Auslagerungen zu erstellen

 

In der risklytics erfolgt die Dokumentation und Analyse bisheriger und neuer Anforderungen an das Auslagerungsmanagement über die Module Risikoinventur, Internes-Kontrollsystem (IKS) und das Fall-Management. Alle Auslagerungen werden als wesentliches / nicht wesentliches Risiko oder Fremdbezug erfasst und anschließend in einem Workflow analysiert, dokumentiert und ggf. quantifiziert. Als Output erhalten Sie über das Berichtssystem die entsprechenden Reports.

Bei Interesse stellen wir Ihnen die Module zum Auslagerungsmanagement im Rahmen einer Online-Präsentation gerne vor.

Rechtlicher Hinweis: Eine konkrete rechtliche Beratung im Einzelfall durch einen Rechtsanwalt kann durch diesen Blogbeitrag nicht ersetzt werden. Bei den redaktionellen Inhalten handelt es sich in keinem Fall um Rechtsberatungsleistungen, sondern um einen persönlichen Kommentar des Autors. Verwendete Quellen: BaFin / Bundesbank