Risikomanagement in Leasing- und Factoringinstituten: Entwicklung und Fakten

Durch eine Vielzahl gesetzlicher Anforderungen im Laufe der letzten Jahre - sowie geänderte Rahmenbedingungen im Kreditwesengesetz KWG / MaRisk / bankaufsichtlichen Anforderungen an die IT (BAIT), der DIN ISO 9001:2015, etc. - ist das Risikomanagement und Controlling zunehmend komplexer geworden. Aufgrund der Änderungen des KWG 2009 sind Unternehmen, die Factoring und/oder Leasing im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 9 und/oder Nr. 10 KWG in einem erlaubnispflichtigen Umfang erbringen, erlaubnis- und aufsichtspflichtige Finanzdienstleistungsinstitute. Vorschriften der §§ 2c, 10 bis 18, 24, 24a, 25 bis 38, 45, 46 bis 46c und 51 Abs. 1 KWG sind somit bindend.

 

Speziell bei Finanzdienstleistungsunternehmen der Factoring- und Leasingbranche besteht trotz des Prinzips der doppelten Proportionalität akuter Nachholbedarf: Zahlreiche Mittelstandsunternehmen ohne eine größere Bank-Mutter im Rücken und ohne moderne vollintegrierte IT stehen vor großen Herausforderungen. Nicht nur das Thema der Digitalisierung steht auf der Agenda, die forcierten Bestrebungen der Aufsicht tangieren zunehmend auch das Tagesgeschäft, welches “davor zumeist auch ohne die Vorgaben der MaRisk und BAIT noch ganz gut funktioniert hat”. Argumente wie “wir vergeben lediglich einen nicht risikobehafteten Vorschuss ohne Forderungsabtretung” werden im Rahmen von Erlaubnisprüfungen der Bundesanstalt bei zahlreichen Unternehmen möglicherweise eine juristisch nur noch kurze Halbwertszeit besitzen und eine Befreiung von aufsichtsrechtlichen Vorgaben somit immer schwieriger. Die Dringlichkeit einer regulatorisch konformen Umsetzung des Risikomanagements in der Factoring- und Leasingbranche in Form der MaRisk und der bankaufsichtlichen Anforderungen an die IT (BAIT) sollte spätestens seit dem Jahr 2017 jedem bewusst sein.

 

Insbesondere die am 27. Oktober 2017 von der BaFin veröffentlichte 5. Novelle der MaRisk oder die in der Revision der DIN ISO 9001:2015 neu aufgenommene Forderung nach einem systematischen Umgang mit Risiken und Chancen werden die regulatorischen Anforderungen und Pflichten von Geschäftsleitern weiter verschärfen und Mitglieder von Aufsichtsorganen vor neue Herausforderungen stellen. Durch die Einführung der neuen Strafvorschrift des § 54a KWG können Geschäftsleiter nun sogar strafrechtlich für Verletzungen der Risikomanagement-Pflicht mit Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafen verantwortlich gemacht werden (gem. 54a Abs. 3 KWG jedoch nur, soweit der Geschäftsleiter vollziehbare Anordnungen der Bundesanstalt zur Beseitigung des Verstoßes gegen die Pflichtverletzung aus § 25c Absatz 4a oder § 25c Absatz 4b Satz 2 missachtet). Trotz aller Verschärfungen bleibt für Sie die Wertschöpfungskette und das Tagesgeschäft in Ihrem Unternehmen natürlich weiterhin als wichtigste Zielsetzung, jedoch sollte man sich - wenn nicht bereits geschehen - nun auch vermehrt in der Factoring- und Leasingbranche auf tiefgreifendere Fragen der Aufsicht oder gar eine § 44 KWG Sonderprüfung einstellen. In der Praxis beobachten wir aktuell eine deutliche Zunahme von Prüfungshandlungen im Bereich Factoring- und Leasing.

 

Die wesentlichen Neuerungen der 5. Novelle der MaRisk betreffen bei Factoring- und Leasinginstituten insbesondere die Bereiche Risikoberichterstattung, Risikokultur und Auslagerung. Weitere zentrale Handlungsfelder sind jedoch weiterhin u.a. auch Monitoring-Systeme, IT-Notfallkonzepte, Risikotragfähigkeitsrechnungen und Stresstests, mehrperiodische Kapitalplanungsprozesse, Whistleblowing oder erweiterte Steuerungsmechanismen im Bereich des Liquiditätsrisikos. Die Bestrebung der Aufsichtsbehörden geht dahin, alle vorhandenen Risiken zu quantifizieren und - einschließlich ihrer Wechselwirkungen - aggregiert zu betrachten. Gerne stehen wir Ihnen hierbei zur Seite.

 

 

Rechtlicher Hinweis: Eine konkrete rechtliche Beratung im Einzelfall durch einen Rechtsanwalt kann durch diesen Blogbeitrag nicht ersetzt werden. Bei den redaktionellen Inhalten handelt es sich in keinem Fall um Rechtsberatungsleistungen, sondern um einen persönlichen Kommentar des Autors. Verwendete Quellen: BaFin / Bundesbank